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Rechtliches / 03

AGB.

Vertragsgrundlagen für Planung, Hardware, Cloudsoftware, Installation und Betrieb von Encotec Systemen.

Betreiberin
Ecolis GmbH
Sitz
Basel, Schweiz
Stand
August 2026
Inhalt01Geltung und Vertragspartnerin02Offerte und Vertragsabschluss03Leistungsumfang04Mitwirkung der Kundschaft05Lieferung, Montage und Abnahme06Mietsysteme und Hardware07Cloudsoftware und Nutzungsrecht08Daten und Datenschutz09Preise und Zusatzaufwand10Rechnung und Zahlungsverzug11Laufzeit und Beendigung12Mängel, Wartung und Support13Haftung14Vertraulichkeit und Rechte15Höhere Gewalt16Schlussbestimmungen
01

Geltung und Vertragspartnerin

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Offerten, Lieferungen und Leistungen, welche die Ecolis GmbH, In den Schorenmatten 220, 4058 Basel, unter der Bezeichnung Encotec erbringt. Dazu gehören insbesondere Planung, Vermietung oder Verkauf von Zutrittshardware, Installation, Inbetriebnahme, Cloudsoftware, Konnektivität, Wartung und Support.

Das Angebot richtet sich grundsätzlich an Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und andere Organisationen. Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Individuelle Offerten und Verträge gehen diesen AGB vor.

02

Offerte und Vertragsabschluss

Darstellungen, Funktionen und Preise auf der Website sind unverbindliche Informationen. Eine Anfrage über die Website ist noch keine Bestellung. Ein Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung, schriftliche Annahme unserer Offerte, unsere Auftragsbestätigung oder den Beginn der vereinbarten Leistung zustande.

Umfang, Systemkonfiguration, Standorte, Termine, Vergütung und Laufzeit ergeben sich aus der Offerte und den zugehörigen Vertragsunterlagen. Änderungen nach Vertragsabschluss können Auswirkungen auf Preis und Termin haben.

03

Leistungsumfang

Wir erbringen die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach dem bei Vertragsabschluss bekannten Projektstand. Angaben zu Verfügbarkeit, Öffnungszeiten, Erkennungsraten, Mobilfunkabdeckung oder Reaktionszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zugesichert wurden. Drittprodukte und Herstellerangaben bleiben den jeweiligen technischen Spezifikationen unterstellt.

04

Mitwirkung der Kundschaft

Die Kundschaft stellt rechtzeitig alle für Planung und Betrieb erforderlichen Informationen bereit und sorgt insbesondere für:

  • sichere Zufahrt, geeignete Aufstellflächen und die erforderlichen Bewilligungen;
  • vereinbarte Strom-, Netzwerk- und bauseitige Anschlüsse;
  • Zutritt für Montage-, Wartungs- und Supportpersonal;
  • korrekte Benutzer-, Fahrzeug- und Berechtigungsdaten;
  • Instruktion der eigenen Mitarbeitenden und Subunternehmen;
  • Einhaltung von Arbeits-, Sicherheits- und Datenschutzvorschriften auf der Baustelle.

Mehraufwand oder Verzögerungen infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung können zusätzlich verrechnet werden.

05

Lieferung, Montage und Abnahme

Liefer- und Installationstermine gelten als Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Nach Inbetriebnahme prüft die Kundschaft das System innert angemessener Frist und meldet erkennbare Mängel unverzüglich. Wird das System produktiv genutzt, gilt es hinsichtlich erkennbarer Funktionen als abgenommen, vorbehaltlich rechtzeitig gemeldeter Mängel.

06

Mietsysteme und Hardware

Vermietete Hardware bleibt Eigentum der Ecolis GmbH oder ihrer Lieferpartner. Die Kundschaft verwendet sie sorgfältig und ausschliesslich am vereinbarten Standort und für den vereinbarten Zweck. Versetzen, Öffnen, Umbauen oder Eingriffe in Verkabelung und Sicherheitseinrichtungen dürfen nur durch uns oder mit unserer vorgängigen Zustimmung erfolgen.

Beschädigung, Verlust, Diebstahl und Störungen sind unverzüglich zu melden. Die Kundschaft haftet für Schäden aus unsachgemässer Nutzung, unautorisierten Eingriffen oder unzureichender Sicherung, nicht jedoch für normale Abnutzung. Nach Vertragsende ist die Hardware vollständig und zugänglich zur Demontage oder Rückgabe bereitzustellen.

07

Cloudsoftware und Nutzungsrecht

Für die Vertragsdauer erhält die Kundschaft ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Recht, die vereinbarten Softwarefunktionen für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Zugangsdaten sind persönlich beziehungsweise rollenbezogen zu verwenden und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Wir dürfen die Software warten, sicherheitsrelevante Updates einspielen und Funktionen weiterentwickeln, solange der vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt. Geplante Wartungen werden nach Möglichkeit so durchgeführt, dass der Betrieb wenig beeinträchtigt wird. Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann insbesondere bei Mobilfunk-, Strom-, Internet- oder Drittdienststörungen nicht garantiert werden.

08

Daten und Datenschutz

Die Kundschaft ist für die Rechtmässigkeit der von ihr veranlassten Personendatenbearbeitung, die Information betroffener Personen und die Vergabe angemessener Berechtigungen verantwortlich. Dies gilt besonders für Zutrittsprotokolle, Kennzeichenerkennung, Compliance-Dokumente und Gesichtserkennung.

Soweit wir Personendaten im Auftrag bearbeiten, gelten ergänzend die vereinbarte Auftragsbearbeitungsvereinbarung und die technischen und organisatorischen Massnahmen. Die Kundschaft bleibt Eigentümerin beziehungsweise verfügungsberechtigt an ihren eingegebenen Projekt- und Betriebsdaten.

09

Preise und Zusatzaufwand

Es gelten die Preise der individuellen Offerte. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich Preise in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nicht enthaltene Arbeiten, Wartezeiten, bauseitige Anpassungen, zusätzliche Fahrten, Reparaturen ausserhalb der Gewährleistung und nachträgliche Projektänderungen können nach Aufwand verrechnet werden.

10

Rechnung und Zahlungsverzug

Rechnungsstellung, Fälligkeit und Zahlungsplan richten sich nach der Offerte beziehungsweise Rechnung. Bei Zahlungsverzug dürfen wir nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist nicht sicherheitskritische Leistungen aussetzen. Gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.

11

Laufzeit und Beendigung

Mindestlaufzeit, ordentliche Kündigungsfrist und Verlängerung ergeben sich aus der Offerte. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen, insbesondere bei schwerer Vertragsverletzung, wiederholtem Zahlungsverzug oder unzulässiger Nutzung. Bei Vertragsende werden Zugänge deaktiviert und Mietkomponenten gemäss Vereinbarung demontiert oder zurückgegeben.

12

Mängel, Wartung und Support

Mängel sind mit einer nachvollziehbaren Beschreibung unverzüglich zu melden. Wir entscheiden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, ob wir einen Mangel nachbessern, eine gleichwertige Komponente ersetzen oder eine angemessene Gutschrift gewähren. Ausgetauschte Mietkomponenten verbleiben beziehungsweise werden unser Eigentum.

Kein Mangel liegt insbesondere vor bei Störungen durch fehlende bauseitige Voraussetzungen, Fremdeingriffe, unsachgemässe Bedienung, Vandalismus, höhere Gewalt oder Ausfälle nicht von uns kontrollierter Netze und Dienste.

13

Haftung

Wir haften für direkte Schäden, die wir schuldhaft verursachen, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und Datenverlust ausgeschlossen.

Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder soweit zwingendes Recht entgegensteht. Die Kundschaft bleibt für Baustellensicherheit, personelle Kontrollprozesse und Entscheidungen aufgrund der Systemdaten verantwortlich.

14

Vertraulichkeit und Rechte

Beide Parteien behandeln nicht öffentliche technische, kaufmännische und projektbezogene Informationen vertraulich. Rechte an unserer Software, Dokumentation, Konfiguration, Gestaltung und unserem Know-how verbleiben bei uns oder den jeweiligen Lizenzgebern. Die Kundschaft darf Unterlagen nur für den vereinbarten Betrieb verwenden.

15

Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle, die ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, etwa Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Streiks, Krieg, Cyberangriffe auf allgemeine Infrastruktur oder grossflächige Strom-, Internet- und Mobilfunkausfälle. Die betroffene Partei informiert die andere Seite und bemüht sich um eine angemessene Schadensminderung.

16

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen bestehen; an ihre Stelle tritt eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

Es gilt Schweizer Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Basel. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Stand: August 2026.

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Zutrittskontrolle für Schweizer Baustellen.

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